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2. Mai 2017 In Unternehmen, Handel & Technologie

Der EuGH hat die Haftung beim Streaming zumindest im gewerblichen Bereich verschärft

JuS Rechtsanwälte Schloms & Partner Bilder (73)
MEDIEN- UND TK-RECHT

EuGH: Streaming kann Urheberrechtsverletzung sein –

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2017 (Rechtssache C-527/15 Stichting Brein ./. Jack Frederik Wullems „Filmspeler“) entschieden, dass das bloße Anschauen von illegal online zur Verfügung gestellten Filmen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.

1. Worum ging es?

Beklagter im Ausgangsverfahren war ein niederländischer Anbieter von einem Mediaplayer. Mit diesem Gerät war es den Kunden möglich, Streaming-Angebote aus dem Internet auf dem Fernseher anzusehen. Mit der Software des Mediaplayers konnte auf diverse Filme zugegriffen werden. Viele davon waren illegal im Netz verfügbar.

Geklagt hatte die niederländische Stiftung für Urheberrechte „Stichtung Brein“. Diese war der Ansicht, dass bereits der Vertrieb eines solchen Produkts eine „öffentliche Wiedergabe“ von Werken darstelle und damit Urheberrechte verletzt, wenn kostenlos auf illegale Filme zugegriffen werden kann. 

2. Wie entschied der EuGH?

Der EuGH bestätigte die Auffassung der Stiftung und entschied, dass Streaming eine Urheberrechtsverletzung sein kann. Der Verkauf eines Mediaplayers stellt eine „öffentliche Wiedergabe“ gemäß der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29) dar. Eine „vorübergehende Vervielfältigungshandlung“ kann darin nicht mehr gesehen werden.

Ziel der Richtlinie sei es, den Urheber möglichst effektiv zu schützen. Dieses Schutzniveau kann nur dann erreicht werden, wenn der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ weit ausgelegt wird. Der Mediaplayer bietet einen direkten Zugang zu den illegalen Filmen. Zudem erleichtert das Gerät das Auffinden der Streaming-Seiten, die nicht ohne Weiteres für die Öffentlichkeit zugänglich sind. 

Auf die Ausnahme einer „vorübergehenden Vervielfältigungshandlung“ kann sich der Anbieter des Mediaplayers nicht berufen. Die Vervielfältigung müsste – erstens - vorübergehend, flüchtig und Teil eines technischen Verfahrens sein. Insbesondere darf die Vervielfältigungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Bei einem mit Gewinnerzielungsabsicht verkauftem Mediaplayer, der einer großen Anzahl potentieller Interessenten angeboten wird, ist dies nicht der Fall. Zweitens darf durch die Vervielfältigungshandlung die Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht beeinträchtigt werden. Der Anbieter warb gezielt damit, dass der Mediaplayer den Zugang zu illegalen Filmen möglich macht. Den Nutzern war somit bewusst, dass Urheberrechte beeinträchtigt werden. Sie verschaffen sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und illegalem Angebot geschützter Werke.

3. Folgen für die Praxis

Der EuGH hat die Haftung beim Streaming zumindest im gewerblichen Bereich verschärft. Bislang war das bloße Anschauen von illegalen Filmen eine juristische Grauzone. Der EuGH ist in seinem Urteil nur auf das Streaming mit einem eigens dafür vertriebenem Gerät eingegangen. Es ist aber davon auszugehen, dass die im Urteil entwickelten Grundsätze auf das Streaming über Webseiten zu übertragen sind. Denn auch dort hat der Nutzer Kenntnis davon, dass die Filme auf diversen Portalen nicht mit Einverständnis der Rechteinhaber zur Verfügung stehen. Ein Stream wäre damit abmahnfähig. 

Bislang könnten solche Abmahnungen aber kaum durchgesetzt werden. Denn die Nutzer des Streams können selten identifiziert werden. Meist werden die IP-Adressen nicht gespeichert oder der Plattformbetreiber sitzt im Ausland.

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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.

Der EuGH hat die Haftung beim Streaming zumindest im gewerblichen Bereich verschärft JuS Rechtsanwälte Mai 2025 Anwalt Augsburg

Sascha Leyendecker

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