Rufschädigung über Soziale Netzwerk ist keine Seltenheit
Wer in wettbewerbswidriger Weise über Soziale Netzwerke Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens anschreibt und dabei in negativer Art und Weise Bezug auf die Eigenschaften dieses Unternehmens als Arbeitgeber nimmt, kann zu Unterlassung sowie zu erheblichen Zahlungen verpflichtet sein. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden (1 S 58/11).
Das Unternehmen B hatte versucht, die Mitarbeiter des Unternehmens A über Soziale Netzwerke abzuwerben. Geklagt hatte Unternehmen A auf Unterlassung. Die Mitarbeiter von A hatten über Soziale Netzwerke (XING) Nachrichten mit dem Inhalt „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft “ von B erhalten. A forderte B zur Unterlassung auf. Dem geforderten Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4, Nr. 7 UWG wurde entsprochen.
Ein Unternehmen kann ein anderes Unternehmen abmahnen, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt in der Regel vor, wenn Mitbewerber gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Verteidigung des Unternehmens B, dass nicht für das Unternehmen, sondern durch seine Mitarbeiter in privater Art und Weise gehandelt wurde, wurde abgelehnt, da B kein Privatprofil betrieb, sondern unter Verwendung seiner Firma tätig war. Darüber hinaus kannte B die Mitarbeiter nicht vorher, sondern wählte sie anhand der Unternehmenszugehörigkeit zu A aus.
Beide Unternehmen sind als Personaldienstleister im IT-Bereich tätig und damit Mitbewerber gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das Handeln des B war als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu werten. Die Nachrichten über die Soziale Netzwerke waren von abwertendem Inhalt, ohne diesem konkrete Informationen beizufügen und nahmen damit Bezug auf die Qualität des Unternehmens und dessen Eigenschaft als Arbeitgeber. Diese Herabsetzung griff damit in die angemessene Darstellung von A in der Öffentlichkeit ein und musste nicht geduldet werden. Der Beklagte hatte die Abmahnkosten zu übernehmen und wurde zur Unterlassung verurteilt.
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„Unternehmen drohen oft Abmahnungen von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden. Die Sache ist mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung schnell vom Tisch, diese bleibt jedoch 30 Jahre lang wirksam. Bei jedem Verstoß wird dann die versprochene Vertragsstrafe fällig. Es muss abgewogen werden, ob es in aussichtslosen Fällen effektiver ist, sich verklagen zu lassen, so dass im Wiederholungsfall zwar ein Ordnungsgeld an die Staatskasse, jedoch keine Vertragsstrafe an Mitbewerber bezahlt werden muss.“
Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.
Die neue Verordnung zur Reifenkennzeichnungspflicht
Am 1. November 2012 trat die neue Verordnung zur Reifenkennzeichnungspflicht (VO Nr. 1222/2009) in Kraft:
Kfz-Betriebe müssen beim Verkauf von nach dem 30.06.2012 produzierten Neureifen über Kraftstoff- effizienz, Nasshaftung und Geräuschemissionen informieren.Den Betrieben der Kfz-Branche dürften die Regelungen zur PKWEnVkV und die Tätigkeit der Deutschen Umwelthilfe bekannt sein. Es wäre nicht überraschend, wenn die Umwelthilfe bei Verstoß gegen die VO Nr. 1222/2009 Abmahnungen aus- sprechen wird.