Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn Facebook über den digitalen Nachlass eines verstorbenen Mitglieds mittels eines USB-Sticks Auskunft erteilt. (Beschluss v. 09.12.2019, Az. 31 W 11/19)
Sachverhalt:
Vorangegangen war ein Urteil des BGH vom 21.06.2018, Az. III ZR 183/17 (wir berichteten). Darin ging es um die Vererbbarkeit von Facebook-Konten. Nach diesem Urteil haben die Eltern als Erben Zugriff auf den Facebook-Account ihrer minderjährigen Tochter. Daraufhin stellte Facebook den Eltern einen USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langen pdf-Dokument zur Verfügung. Die Eltern erwirkten dagegen vor dem Landgericht Berlin (Az. 20 O 172/15) einen Zwangsgeldbeschluss gegen Facebook in Höhe von 10.000€.
Entscheidung:
Nunmehr gab das Kammergericht Berlin Facebook Recht. Das Urteil des BGH sei nach Ansicht des Kammergerichts so auszulegen, dass es ausreiche, wenn Facebook lediglich die hinterlegten Informationen übermittle. Entgegen der Ansicht der Eltern des verstorbenen Mädchens sei es nicht erforderlich, einen direkten Zugang zu gewähren. Die Sichtung der 14.000 Einzeldateien sei nicht unverhältnismäßig.
Fazit:
Damit hat das Kammergericht Berlin zwar nachteilig für die Ebren entschieden. Aus erbrechtlicher Sichtweise ist der Beschluss des Kammergerichts allerdings durchaus vertretbar und nachvollziehbar. In einer Vielzahl von anderweitigen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen ist eine zwingende Form gerade nicht zwingend erforderlich. Letztlich steht diese Entscheidung auch im Einklang mit dem entschiedenen BGH Urteil, indem der BGH den konkreten Umfang der Auskunft offengelassen hat.
Haben auch Sie Fragen zum digitalen Nachlass bzw. sonstiger erbrechtlicher Bestimmungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns.
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