Facebook-Konto ist vererbbar. Eltern haben als Erben Zugriff auf den Facebook-Account ihrer minderjährigen verstorbenen Tochter.
Am 12.07.2018 hat der Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 183/17 zulasten von Facebook entschieden, dass eine Mutter nach dem Tod ihrer 15-jährigen Tochter Zugang auf den Facebook-Account hat. Demnach erteilte der Bundesgerichtshof der Vorentscheidung des Kammergerichts Berlins, Az.: 21 U 9/16 eine klare Absage.
Sachverhalt:
Die klagende Mutter machte gegen Facebook einen Anspruch auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten der 15-jährigen Tochter bei Facebook geltend. Die verstorbene Tochter wurde 2012 an einem Berliner Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt. Die klagende Mutter wollte mit dem Zugang zu Facebook die Hintergründe des tragischen Todes ihrer Tochter aufklären.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof legte dar, dass auf Grund der erbrechtlichenGesamtrechtsnachfolge der Nutzungsvertrag mit Facebook automatisch auf die Erben übergeht.
Etwas anders ergibt sich auch nicht aus den Klauseln zum Gedenkzustand seitens Facebook. Diese halten einer zivilrechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.
Das Vertragsverhältnis seitens Facebook und der Verstorbenen ist auch nicht höchstpersönlicher Natur und daher vererblich. Damit schränkt der BGH den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Kommunikationspartner ein. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse dahingehend, dass ausschließlich der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Inhalt des Facebook-Kontos Kenntnis erlangen. Das Gericht stellt darauf ab, dass bereits zu Lebzeiten mit einem Missbrauch durch Dritte oder mit einer Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werde müsse und damit auch mit der Vererbung des Kontozugangs.
Anders als die Vorentscheidung des Kammergerichts Berlin urteilte der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch auf Zugang zu den Accountinhalten der verstorbenen Tochter nicht am durch Art. 10 GG garantierten Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnis scheitert.
Gemäß § 88 Abs. 3 S. 1 TKG ist es Facebook untersagt, anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Dies lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass der Erbe, nicht „anderer“ in diesem Sinne ist. Vielmehr rückt der Erbe vollumfänglich in die Position des Verstorbenen ein.
Letztlich entspricht der Anspruch der klagenden Mutter auch dem geltenden Datenschutzrecht, da die Datenschutz-Grundverordnung nur lebende Personen schützt.
Fazit
Das Urteil ist aus erbrechtlicher Sichtweise zu begrüßen und schafft Rechtssicherheit rund um das Thema „digitalen Nachlass“.
Das Urteil ist dahingehend zu verallgemeinern, dass Erben bei allen Nutzungsverträgen wie bspw. Cloud- und E-Mail Diensten in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten. Damit greift – wie auch sonst im Erbrecht – der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge.
Es findet also keine Unterscheidung zwischen vermögenswerten- und höchstpersönlichen Inhalte statt, sondern „digitale“ Dokumente werden entsprechend der Vorschriften von Tagebüchern und persönlichen Briefen vererbt.
Um die Erben allerdings vor einer zeitaufwändigen und kostenintensiven Nachlasssuche zu schützen ist es trotz alledem notwendig, sich schon zu Lebzeiten um den digitalen Nachlass zu kümmern. Wir empfehlen daher sich frühzeitig mit dem Thema des „digitalen“ Nachlasses auseinanderzusetzten um die Erben vor einer zeitaufwändigen und kostenintensiven Nachlasssuche zu schützen.
Haben auch Sie Fragen zum digitalen Nachlass bzw. sonstiger erbrechtlicher Bestimmungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wenden Sie sich bei Fragen an uns.
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Spannungsfeld Erbrecht und digitale Medien: Update: Facebook-Konto ist vererbbar. Eltern haben als Erben Zugriff auf den Facebook-Account ihrer minderjährigen verstorbenen Tochter.