Es gibt eine neue und erste deutsche Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016 (Az.: 310 O 402/16), welches das im September ergangene EuGH-Urteil zur Haftung für fremde Links in Deutschland verschärft. Demnach kann eine eigene Rechtsverletzung vorliegen, wenn auf eine Homepage verlinkt wird, auf der Urheberrechte missachtet wurden.
LG Hamburg Urteil vom 18.11.2016 – (Az.:310 O 402/16)
Worum ging es?
Der Antragsgegner hat ein Bild auf seiner Homepage, einem Onlineshop für Lehrmaterial, verlinkt. Das Bild auf der fremden Homepage wurde auf unberechtigte Weise bearbeitet und verletzte Urheberrechte des Antragstellers. Eine Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung erfolgte durch den Online-Shop-Betreiber nicht. Hätte er aber den Link geprüft, wäre die Bearbeitung und die damit einhergehende Rechtsverletzung ersichtlich gewesen.
Wie entschied das LG Hamburg?
Grundsätzlich haftet nur derjenige für Urheberrechtsverletzungen durch Setzen eines Links, wenn er positiv von der Urheberrechtsverletzung wusste oder dies zumindest hätte erkennen können.
Etwas anderes gilt, wenn Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wurden. Dann kann erwartet werden, dass eine Nachprüfung erfolgte, sodass vermutet wird, dass eine positive Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung besteht. Kann die Vermutung nicht widerlegt werden, ist die Urheberrechtsverletzung das Setzen des Links.
Wann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist, legte der EuGH nicht fest.
Das Landgericht entschied, dass es schon ausreichend ist, wenn die Webseite im Ganzen zumindest auch der Gewinnerzielung dient. Für die einzelne Linksetzung ist unmittelbar keine Gewinnerzielungsabsicht (z.B. durch Klick-Honorierung) erforderlich. Damit wird eine weite Auslegung der Gewinnerzielungsabsicht präferiert.
Als weitere Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung bedarf es einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Die maßgeblichen Kriterien für den Tatbestand „Wiedergabe eines öffentlichen Werkes“ fasst das LG mit Verweis auf frühere EuGH Urteile wie folgt zusammen:
Es bedarf zum einen einer Wiedergabehandlung, zum anderen muss die Wiedergabe öffentlich sein. Ausreichend kann sein, wenn das Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird. Eine öffentliche Wiedergabe scheidet aus, wenn das Werk auf das verlinkt wird, mit Erlaubnis des Rechteinhabers freigegeben wurde.
Welche Folgen hat die Entscheidung?
Durch die aktuelle Entscheidung sind die Anforderungen an Unternehmer zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch Verlinkung gestiegen.
Das Landgericht stellte klar, dass Webseitenbetreiber Links selbstständig vorher auf mögliche Urheberrechtsverletzungen prüfen müssen.
Wie umfangreich eine solche Prüfung erfolgen muss und ob diese einmalig oder in bestimmten Zeitabschnitten wiederholt werden muss, dazu äußerte sich das Landgericht nicht.
Der Unternehmer muss jeden Link einer Prüfung unterziehen, auch wenn der Link als solcher nicht der Gewinnerzielung dient, denn die Webseite als Ganzes ist für die Gewinnerzielung maßgeblich.
Ob diese Entscheidung auch für andere Bereiche z.B. Social-Media oder Onlinewerbung gilt, wurde in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg nicht explizit geklärt.
Allerdings sind die Kriterien für Urheberrechtsverletzungen durch Setzen eines Links allgemein entschieden worden , sodass wohl auch für diese Bereiche mit einer Haftungsverschärfung zu rechnen ist.
Möchte man die Haftungsverschärfung sicher vermeiden, so bleibt aktuell nur die Möglichkeit, auf Verlinkungen zu verzichten.
Wenn Sie mehr Informationen zur Urheberrechtsverletzung durch setzen kommerzieller Links benötigen, lesen Sie bitte auch unseren Teil 1 des Fachartikels.Setzen auch Sie Links auf fremde Inhalte?
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerischen Juristenvereinigung e.V.