Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren bei Verstößen im Straßenverkehr, die unter § 24 StVG fallen
Die Verfolgungsverjährung beispielsweise wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes im Straßenverkehr beträgt drei Monate. Innerhalb dieser drei Monate nach der Tat muss ein Bußgeldbescheid ergehen oder öffentlich Klage erhoben werden, so sieht es die Regelung des § 26 Abs. 3 OWiG grundsätzlich vor.
Doch wer nur diese Vorschrift im Blick hat, freut sich zu früh, denn die Verfolgungsverjährung kann unterbrochen werden. Die Regelung des § 33 OWiG listet die Unterbrechungsvoraussetzungen auf.
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So reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen veranlasst/ anordnet, § 33 Abs.1 Nr. 1 OWiG.
Es kommt im Bußgeldverfahren daher nicht auf den Zugang des Anhörungsbogens beim Betroffenen an (weitverbreiteter Irrtum!), sondern allein auf die wirksame behördeninterne Anordnung.
Es bringt also keinen Vorteil, auf einen Anhörungsbogen nicht zu reagieren, im Gegenteil. Solch ein Verhalten kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, denn auch im Bußgeldverfahren gilt ein allgemeines Missbrauchsverbot!
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