Versicherungsschutz bei Hochwasser

Nach dem Schaden ist vor dem Schaden

Angesichts der verheerenden Hochwasserschäden stellt sich den Betroffenen neben den vordringlichen Fragen wie, wie beseitige ich den Schmutz und die Schäden? – vor allem die Frage, wer kommt für meinen Schaden auf? Welche Versicherung zahlt was bzw. welchen Versicherungsschutz gibt es? Was ist, wenn mein Fahrzeug beschädigt wurde? Wie kann ich mich für künftige Schäden absichern? Worauf muss ich achten? Mit diesem Beitrag wollen wir die wichtigsten Fragen hierzu klären:

Welche Versicherung haftet?

Schaden am Wohngebäude

Zunächst muss unterschieden werden, ob Sie Gebäudeeigentümer oder Mieter sind. Als Eigentümer sollte man sich zunächst an die Wohngebäudeversicherung wenden. Sie greift, wie der Name bereits vermuten lässt, bei Schäden am Haus selbst, somit also bei der Beschädigung aller Bauteile und Bestandteile, die fest mit einem Gebäude verbunden sind wie zum Beispiel Türen, Fenster, Bodenbeläge, Tapeten oder auch Balkone. Allerdings gilt dies in der Regel nur für Feuer, Explosionen, Sturm- und Hagelschäden. Daneben gibt es, als entsprechende Ergänzung, den Versicherungsbaustein der sog. „Elementarschaden-“ oder auch „erweiterte Naturgefahrenversicherung“, die auch bei Schäden durch Hochwasser, Starkregen und Überschwemmungen greift.

 

Versicherungsschutz für Gewerbetreibende

Bei Gewerbe und Industrie-Gebäuden sind die Versicherungsverträge mannigfaltiger ausgestaltet. So können Unternehmer meist auswählen, welche Naturgefahren mitversichert sein sollen. Auch der jeweilige Versicherungsumfang (wie etwa ein Maschinenpark, Lagerbestände und oder Vorräte) kann hier individueller gestaltet sein. Hier sollte neben der Elektronik-/ EDV-Versicherung vor allem an die Ertragsausfall- bzw. Betriebsausfallversicherung gedacht werden. Diese zahlt bei der Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Hochwasser die Fixkosten, die trotz Betriebsstillstand weiterlaufen, wie etwa Miete, Leasingraten für Maschinen, Lohnkosten sowie Strom- und ggf. Heizkosten.

 

Beschädigte Gegenstände in der Wohnung

Für Beschädigungen der Gegenstände im Haus/ der Wohnung (so zu sagen für alles, was Sie bei einem Umzug mitnehmen würden) greift– für Mieter sowie für Eigentümer, die Hausratversicherung – vorausgesetzt, dass auch hier die Elementarschäden gesondert versichert wurden. Der Versicherungsschutz greift dann etwa für beschädigte Möbelstücke, Teppiche, Bekleidung, Kunstgegenstände, Schmuck etc. Hierbei gibt es zwei Versicherungstypen: das Versicherungssummenmodell sowie das Quadratmetermodell. Bei der Summenversicherung gilt es den Wert des gesamten Hausrats per mühsamer Kleinstarbeit aufzuführen, und den jeweiligen Wert zu beurteilen.

 

Die Gefahr dabei ist, dass Versicherte den Wert Ihres Hausrates zu gering schätzen, und so gegebenenfalls ein Fall der sog. Unterversicherung vorliegt. Das bittere Erwachen zeigt sich dann im Schadensfall: wurde die Versicherungssumme etwa um 20 Prozent zu niedrig gewählt, der (in der Regel Neu-)wert der versicherten Gegenstände also tatsächlich höher als angegeben ist, so erstattet die Versicherung dann auch bei kleineren Schäden nur 80 % der Kosten, die der Geschädigte bei korrekter Berechnung bekommen hätte. Es gibt daher Policen, die einen Unterversicherungsverzicht gewähren, so dass der Versicherer im Schadensfall nicht prüft, ob eine Unterversicherung vorliegt. Alternativ besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer sog. Flächenversicherung. Hier wird pro Quadratmeter Wohnfläche pauschal eine Versicherungssumme angegeben, die im Schadensfall dann maximal ausgezahlt wird.

Fahrzeugschäden

Bei Schäden am Fahrzeug greifen die Teil- und Vollkaskoversicherungen. Hierbei gilt es zu beachten, dass man nicht „sehenden Auges“ in ein Hochwassergebiet einfahren sollte. Laut Aussage der ADAC können Fahrzeuge schon bei einer relativ geringen Wasserhöhe (ab 20 bis 25 cm) schwerwiegend beschädigt werden.

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Was muss ich im Schadensfall tun?

Wie bei jedem Versicherungsfall gilt es auch hier, möglichst schnell den Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen und den Schaden zu melden. Vorsorglich sollte eine entsprechende Eingangsbestätigung angefordert und aufbewahrt werden. Es gilt, den Schadensumfang möglichst ausführlich zu dokumentieren. Dabei können Vergleichsbilder vor und nach dem schädigenden Ereignis sowie Listen mit Anschaffungspreisen der jeweilig beschädigten Gegenstände von großer Hilfe sein.

Bei größeren Schäden gilt es das Gutachten eines Sachverständigen abzuwarten. Ist der Schaden erst einmal eingetreten, gilt es geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich dieser nicht ausweitet. So sollten etwa Schlamm und Schmutz (nach vorheriger Dokumentation) beseitigt werden, eher dieser fest trocknet. Ein „Freifahrtschein“ für kostspielige Maßnahmen ist dies aber bei Leibe nicht. Nur in absoluten Notsituationen ist es möglich, den Schaden sehr zeitnah reparieren zu lassen. Beschädigte Gegenstände sollten zudem nicht vorschnell entsorgt werden, dem Versicherer sollte stets die Gelegenheit zur Besichtigung eingeräumt werden.

Fahrzeuge sollten zunächst an einen trockenen Ort geschoben oder geschleppt werden. Der Fahrzeugstart ist nicht zu empfehlen. Sofern möglich sollte die Fahrzeugbatterie abgeklemmt werden.

Welche Kosten werden zur Wiederherstellung ersetzt?

Der nachvollziehbare Drang, bei frisch eingetreten Schäden direkt entsprechende Hilfsmittel wie elektrische Pumpen oder Bautrockner etc. zu erwerben, um die entstandenen Schäden möglichst zügig zu beseitigen, wird vom Versicherer in aller Regel nicht getragen. Der Erwerb solcher Hilfsmittel kann allenfalls nach einer kulanzweise übernommener (schriftlichen) Bestätigung vom Versicherer ersetzt verlangt werden.

Es besteht aber die Möglichkeit, entsprechende Handwerker bzw. Dienstleister zu engagieren, die solche Geräte zur Verfügung stellen. Die so entstandenen Kosten können, ebenso wie etwaige Stromkosten, beim Versicherer geltend gemacht werden. Für Instandsetzungs- sowie Reinigungsarbeiten sollten zudem zunächst Vergleichsangebote/ Kostenvoranschläge eingeholt werden. Eigenleistungen sollten mit Tag, Datum und Umfang der getätigten Arbeit genauestens dokumentiert werden.

Weitere Optionen

Mietern eröffnet sich zudem gegebenenfalls die Möglichkeit den monatlichen Mietzins zu kürzen. In welchem Umfang das möglich ist, hängt von der Höhe der erlittenen Beeinträchtigung ab.

Staatliche Soforthilfen werde in der Regel (Stand Juni 2024) nur erteilt, wenn sich der Geschädigte nachweislich erfolglos um eine Versicherung bemüht hat oder ihm aufgrund der immensen wirtschaftlichen Belastung ein angebotener Abschluss nicht zumutbar ist. Da es durchaus gefährdete Gebiete gibt, in welchen Versicherer einen Versicherungsschutz verweigern oder nur zu horrenden Preisen anbieten. Möglicherweise wird es angesichts der aktuellen Situation hier zu einem Wandel in der Politik kommen, so wird etwa die Einführung einer Versicherungspflicht schon jetzt diskutiert.

 

Schadensabwicklung

Aufgrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe ist wegen der Vielzahl der eingetretenen Schadensfälle erfahrungsgemäß mit einer verzögerten Bearbeitungsdauer seitens der Versicherer zu rechnen. Gleichwohl gilt es hier „am Ball“ zu bleiben, um eine vollständige, vertragsgemäße Leistung erstattet zu bekommen. Nötigenfalls sollten einstweilen Abschlagszahlungen verlangt werden.

Nach dem Schaden ist vor dem Schaden

Wie ein Blick in die Vergangenheit zeigt, häufen sich derart gewaltige Naturereignisse. So sprachen die Medien bereist in den Jahren 2002 und 2013 von einem „Jahrhunderthochwasser“. Die Spuren der Flut im Juli 2021 im Ahrntal sind noch immer sichtbar. Folglich sind derartige Ereignisse auch in der Zukunft zu erwarten. Das bedingt, dass die sog. Schadensminderungspflicht auch die Pflicht umfasst, für eventuell kommende Hochwasserschäden vorzusorgen.

Hierbei gilt es den Rat von Fachleuten einzuholen, um geeignet Schutzvorkehrungen wie z.B. das Errichten von Schutzmauern oder den Verbau von Rückstauventilen zu treffen. Für Unternehmer kann dies unter Umständen zudem bedeuten, dass Produktionsräume in eine höhere Etage verlegt werden müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Versicherungsleistung wegen Mitverschuldens gekürzt oder gar gänzlich verweigert wird.

Bei offenen Fragen zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung:

Team Versicherungsrecht

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner

Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg

www.jus-kanzlei.de

Tel.: 0821/34660-17

Fax: 0821/34660-81

Email: kuehnle@jus-kanzlei.de

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