Mit Spannung erwartet wurde das am 01.10.2020 ergangene Urteil des LG München (AZ 12 O 5895/20) zu der Frage, ob die Betriebsschließungsversicherung einem klagenden Münchener Wirt aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung im März / April dieses Jahres die vertraglich geschuldete Summe in Höhe von über einer Million Euro zahlen muss. In den ersten Verhandlungstagen zeichnete es sich bereits ab, dass die Münchener Richter - anders als zunächst vertretenen Ansichten in der Literatur - wohl eher pro Gastwirte urteilen werden. Nun liegt also das erste für die Versicherungsnehmer positive Urteil des Landgerichts München vor. Und es ist wegweisend.
„Freiwillige“ Abfindungszahlungen
Wir hatten bereits in mehreren Artikeln (vgl. „Betriebsschließung wegen Corona – zahlt da die Versicherung?“, „Betriebsschließung wegen Corona – Update zur Schadensregulierung“ und „Betriebsschließungsversicherung – Die erste Klagewelle rollt an“) von der Problematik berichtet: Um den Verdienstausfall aufgrund von schwerwiegenden Erkrankungen und Krankheitserregern bzw. der hieraus resultierenden behördlich angeordneten Betriebsschließungen abzusichern, haben viele Unternehmer im Hotellerie und Gaststättenbereich aber auch Fitnessstudiobetreiber sowie Tanzstudios, Museen etc. eigens eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen.
Als sie diese nun wegen der coronabedingten Schließungsanordnungen in Anspruch nehmen wollten, wurden sie jäh enttäuscht. Viele Versicherer lehnten eine Zahlung v.a. mit der Begründung ab, das Coronavirus sei - als bislang unbekannte Krankheit - von den Versicherungsbedingungen nicht mit umfasst. Es bestehe daher kein Anspruch auf Zahlung.
Scheinbar großzügig zeigten sich sodann einige namhafte Versicherer, die im Wege der sogenannten „Bayerischen Lösung“ zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, der DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. rein „freiwillig“ einen Betrag in Höhe von 10 bis 15 % der eigentlichen Versicherungssumme anboten. Diese Zahlung sollte dann alle möglichen Ansprüche abgelten. Um so kurzfristig weitere Liquidität zur Verfügung zu haben, unterschrieben viele Versicherungsnehmer quasi im Zugzwang diese Vereinbarungen.
Münchener Urteil stellt klar: Versicherungsklausel ist unwirksam
Anders als so mancher Verbraucher, der sich etwa im Wege einer „Sammelklage“ mögliche Ansprüche zum Beispiel gegenüber VW sicherte, gibt es eine derartige Lösung für Unternehmer nicht. Hier gilt es jeden Fall einzeln zu prüfen und ggf. einzuklagen. Doch das nun ergangen Urteil ist richtungsweisend für die künftige Rechtsprechung - wenn manch ein Unternehmer bislang gezaudert hat, ob er – in Zeiten von Kurzarbeit und erheblichen Verdienstausfällen - den gerichtlichen Kampf gegen einen finanzstarken Versicherer wirklich aufnehmen will, so dürfte diese Entscheidung nun auch dem größten Zweifler entsprechenden Auftrieb verschaffen.
Denn das Gericht urteilte ganz klar: Die hier verwendete Klausel sei intransparent und damit unwirksam. Somit kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass das „Coronavirus“ nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Bemerkenswert dabei ist, dass genau diese vom LG München nun überprüfte und für unwirksam befundene Vertragsklausel in der Praxis äußerst weit verbreitet ist, sodass eine Vielzahl der Versicherungsnehmer von diesem Urteil profitieren können.
Keine Anrechnung staatlicher Hilfen
Weiter stellte das Gericht klar: bei der zu zahlenden Versicherungssumme seien – anders als vom Versicherer eingewendet - weder Kurzarbeitergeld, noch staatliche Finanzierungshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da diese Zahlungen nicht als ausdrückliche Schadensersatzzahlungen für Betriebsschließungen anzusehen sind.
Auch bereits geschlossene Vergleiche der Betriebsschließungsversicherung sind angreifbar
Doch auch diejenigen, die einen entsprechenden Vergleich mit ihrem Versicherer geschlossen haben, dürfen hoffen. So hat etwa die Versicherungskammer Bayern in einer öffentlich zugänglichen Vertriebsinformation am 04.03.2020 (AZ 6 SV/6MVK) folgenden (hier gekürzten) Text veröffentlicht:
„Wir informieren Sie heute über den aktuellen Versicherungsschutz in der gewerblichen Betriebsschließungsversicherung sowie zur Annahme von neuen Risiken: Wir stellen den Coronavirus „2019-nCoV“ den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung (…) namentlich genannten Krankheiten gleich. (…) Somit (ist) die behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus in unserer gewerblichen Betriebsschließung mitversichert.“
Unabhängig davon, dass es nach dem nun ergangen Urteil der hier zunächst erfolgten Klarstellung, das Coronavirus werden den in den eigenen Bedingungen aufgezählten Krankheiten gleichgestellt, nicht weiter bedarf, so trägt diese Verlautbarung doch zur Rechtssicherheit bei. Denn nach einer solchen öffentlichen Äußerung dürft hier kein Platz für die „Bayerische Lösung“, also der Zahlung von allenfalls 15 % der vereinbarten Versicherungssumme im Vergleichswege sein.
Die Versicherungskammer Bayern ist wohl vielmehr an diese, zunächst nur gegenüber den eigenen Maklern ergangene, Zusicherung gebunden. Daher darf nun so manch ein Versicherungsnehmer hoffen, der vorschnell eine entsprechende Abfindungszahlung angenommen hat. Denn § 779 I BGB sieht zwar grundsätzlich vor, dass ein einmal abgeschlossener Vergleich für beide Seiten bindend ist, mit einer einmal erfolgten Zahlung der Anspruch also ein für allemal abgegolten ist, dies gilt jedoch nur dann, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs festgestellte Sachverhalt der Wirklichkeit entsprach.
Wenn der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage hingegen gar nicht entstanden wäre, so ist ein solcher Vergleich unwirksam. Nachdem die Versicherungskammer Bayern also bereits im März eine derartige Verlautbarung veröffentlicht hatte, bestand schon gar kein Streit ob der Frage, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Ein auf dieser Grundlage geschlossener Vergleich dürfte somit unwirksam sein.
Hoffnung für die Zukunft
Das Urteil des Landgerichts München ist ein echter Donnerschlag. Es ist sicher erst der Auftakt für eine Vielzahl weiterer Prozesse, es wird richtungsweisend für weitere Entscheidungen sein. So dürfen nun sowohl diejenigen auf Zahlungen hoffen, die bislang keine Leistung erhalten haben, ggf. sind aber auch bereits getroffene Vereinbarungen angreifbar. Insbesondere im Hinblick auf die kommenden Wintermonate und die damit einhergehenden steigenden Infektionszahlen ist dieses Urteil nun ein wirklicher Lichtblick für die Versicherten.
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Die Autorin, Rechtsanwältin Julia Kühnle, Fachanwältin für Verkehrsrecht Augsburg mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht