Wie wir als im Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei erfahren, weitet die Deutsche Umwelthilfe momentan ihre Abmahntätigkeit gegenüber Autohäusern und Kfz-Händlern wieder deutlich aus. Nachdem im Rahmen des sog. „Dieselgate“ zunächst die Hersteller im Fokus der Umwelthilfe schienen, wendet sich der am Bodensee niedergelassene Verein nun wieder der Händlerschaft zu.
Die Deutsche Umwelthilfe ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz eingetragen, mit der Folge, dass die sie für entsprechende Abmahnungen und weitergehende Unterlassungsklageverfahren aktivlegitimiert ist.
Hintergrund der Abmahntätigkeit ist, dass nach der sog. Pkw-EnVKV (Personenkraftwagen-Energiekennzeichnungsverordnung) neue Pkw, also solchen Fahrzeugen, die noch nicht an Endkunden veräußert wurden, mit Angaben zu deren Kraftstoffverbrauch und Emissionen gekennzeichnet werden müssen.
Werden neue Pkw nicht bzw. nicht so, wie die Pkw-EnVKV es vorschreibt, gekennzeichnet, handelt es sich unmittelbar um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß, der abgemahnt werden kann.
Im Fokus der Umwelthilfe sind sowohl fehlerhafte Kennzeichnung bei der stationären Werbung im Autohaus, in Printwerbungen, wie auch innerhalb elektronischer Werbung; wobei elektronische Werbung sowohl die Werbung mittels E-Mail, auf der eigenen Homepage, in Autobörsen (Mobile.de, Autoscout24.de) und auch auf dem Facebook-Account umschließt.
Die abgemahnten Verstöße sind mannigfaltig und reichen von einem kompletten Unterlassen der verpflichtenden Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben über eine zu späte Angabe der Pflichtangaben im elektronischen Bereich. Hierbei ist bei elektronischer Werbung nämlich darauf zu achten, dass es verpflichtend ist, dass die Angaben nach der Pkw-EnVKV exakt im dem Augenblick dem Interessenten zur Kenntnis gelangen, indem erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden, wobei der Terminus der „Angaben zur Motorisierung“ sowohl PS/KW-Zahl, wie auch Hubraum, Drehmoment, Höchstgeschwindigkeit etc. umfasst.
Leicht passieren Fehler auch innerhalb von Facebook-Accounts, wenn Hersteller-Videoclips oder Anzeigen einfach geteilt werden, ohne dass darauf geachtet wird, dass die Pflichtangaben gemacht werden.
Mit ihrer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verlangt die Umwelthilfe neben Zahlung einer relativ geringfügigen Kostenpauschale die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei sich die Höhe der Vertragsstrafe zwischen € 5.000 und € 10.000 bewegt.
Gibt man eine solche Unterlassungserklärung ab, führt das in der Zukunft bei erneuten Verstößen dazu, dass diese Vertragsstrafe von der Umwelthilfe fällig gestellt wird. Darüber hinaus erfolgt bei erneutem Verstoß auch eine erneute Abmahnung mit der Aufforderung, eine neue Unterlassungserklärung abzugeben, in welcher die Vertragsstrafe gegenüber der vorher abgegebenen Erklärung nochmals deutlich erhöht wird. Verstößt also beispielsweise ein Autohaus nach abgegebener Unterlassungserklärung mit einer Strafbewehrung von € 5.000,00 gegen diese Erklärung, dann wird die Umwelthilfe zunächst eine Vertragsstrafe von € 5.000,00 inkassieren wollen und ferner vom die Unterlassungserklärung abgebenden Autohaus verlangen, dass dieses eine neue Erklärung abgibt, wonach die Vertragsstrafe im Bezug zu ersten Erklärung nochmals deutlich erhöht wird, im Regelfall dann auf € 7.500,00.
Hat das Autohaus eine Unterlassungserklärung mit einer Strafbewehrung von 7.500,00 € abgegeben, erhöht sich dieses Vertragsstrafenverlangen dann auf € 10.000,00. So geht es dann weiter, mit der Folge, dass für jeden Verstoß die Vertragsstrafe einerseits fällig gestellt wird, andererseits ein weitergehendes Unterlassungsversprechen mit deutlicher erhöhter Vertragsstrafenbewehrung gefordert wird.
Vor diesem Hintergrund raten wir dringend an, sich auch bei gegebenenfalls materielle aussichtsloser Situation mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Kontakt zu setzen, um insbesondere die taktischen Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens zu erörtern.
Kennzeichnungspflicht gemäß der PkwEnVKV
Die Angabe von Informationen gegenüber dem Verbrauchers über den Kraftstoffverbrauch und die damit verbundenen Klimagasemissionen von Pkw ist gesetzlich durch die Pkw-EnVKV vorgeschrieben. Benötigen Sie Informationen was bei einer Abmahnung der deutschen Umwelthilfe zu tun ist? Lesen Sie hierzu bitte unseren Artikel "Abmahnung Deutsche Umwelthilfe".
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Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.