Vorsicht bei Unterlassungserklärungen -
Auch 2012 schickt die Deutsche Umwelthilfe eine Vielzahl Abmahnungen an Unternehmen des Automobilhandels und fordert die Abgabe von Unterlassungserklärungen. Wieder steht die PkwEnVKV im Mittelpunkt der Aktion, welche für Neufahrzeuge, Tageszulassung, Lagerfahrzeuge und Vorführwagen gilt. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 1 PkwEnVKV schreibt vor, dass am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe ein Hinweises über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch anzubringen ist. Diese Pflicht besteht auch innerhalb eines virtuellen Verkaufsraumes im Sinn der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 PkwEnVKV.
Bei der Frage, wann ein solcher virtueller Verkaufsraum gegeben ist, ist der Abgemahnte von Rechtsicherheit noch weit entfernt. Klar ist, dass Internetseiten und Internetapplikationen wie Fahrzeugkonfiguratoren und virtuelle Ausstellungsräume, über die Hersteller und Händler Fahrzeuge im Internet ausstellen oder zum Verkauf oder Leasing anbieten und in denen der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen treffen können einen solchen virtuellen Verkaufsraum im Sinne der PkwEnVKV darstellen.
Schwierigkeiten ergeben sich hinsichtlich Internetplattformen wie mobile.de oder autoscout24.de. Ob diese auch einen virtuellen Verkaufsraum darstellen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Einerseits lässt sich gut begründen, dass Anzeigen bei einschlägigen Plattformen bei fehlenden Angaben gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PkwEnVKV nicht gegen die Regelungen der PkwEnVKV verstoßen. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 ist nur auf den Fall anzuwenden, dass der Kunde eine Konfiguration eines individuellen Fahrzeugs vornimmt, nachdem er dieses ausgewählt hat. Die Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden wenn der Kunde erst bestimmte Kriterien angibt, nach denen ihm Fahrzeuge zur Auswahl angezeigt werden.
Andererseits ist auch vertretbar, dass eine solche Auswahl nach bestimmten Kriterien der Konfiguration von Fahrzeugmodellen entspricht. Das LG Duisburg (Az .: 24 O 9 / 12 ) versteht unter einem virtuellen Verkaufsraums dementsprechend einen Ausstellungsraum, in welchem der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen trifft. Dabei soll es keine Rolle spielen, dass der Verbraucher auf der Internetplattform das Auto noch nicht sofort verbindlich kaufen kann. Entscheidend seien auch die konkreten Informationen zum konkret angebotenen Modell, so das LG Osnabrück (Az .: 13 O 41 / 12 ).
Gegen eine solche Auffassung spricht u. E. allerdings, dass virtuelle Verkaufsräume nach der Gesetzesbegründung dadurch gekennzeichnet sind, dass hier verbindliche Fernabsatzgeschäfte zwischen dem Anbieter des Fahrzeugs und dem Kaufinteressenten abgeschlossen werden. Demgemäß entschied auch das LG Köln (Az . 31 O 44 / 12 ), dass Internetportale keinen virtuellen Verkaufsraum darstellen, da dem Kunden lediglich, nach Eingabe bestimmter Suchkriterien, einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt werden. In einem solchen Fall werde nur die Anzeige gefiltert, ohne dass sich jedoch die Auswahlentscheidung des Kunden bei Auswahl der für ihn entscheidenden Kriterien bereits auf ein konkretes Fahrzeug bezöge.
Zudem besteht bei Internetportalen die Möglichkeit, sich Fahrzeuge anzeigen lassen, ohne die Suche nach bestimmten Auswahlkriterien einzuschränken . Die Frage, ob ein virtueller Verkaufsraum gegeben ist oder nicht, hinge also davon ab, ob der Kunde vor Studium eines konkreten Angebots eine Filterung vorgenommen hat oder nicht . Dies kann nach Auffassung des Gerichtes vom Gesetzgeber nicht gewollt sein . Um auf der sicheren Seite zu sein und der Frage „Abmahnung was nun?“ schon grundsätzlich zu entgehen, empfehlen wir, darauf zu achten, dass der Hinweis auf den DAT - Leitfaden auf der gleichen Seite wie das Angebot selbst steht und dieser auch beim flüchtigen Lesen gut lesbar ist . Des Weiteren hat die Angabe über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch nicht weniger hervorgehoben gleichzeitig mit der erstmaligen Angabe der Motorisierung zu erfolgen. Spätestens auf der Detailseite dann, ist die Effizienzklasse sowie die grafische Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 PkwEnVKV, anzubringen. Die
Deutsche Umwelthilfe oder auch andere Wettbewerbsverbände, wie bspw . der Verband Sozialer Wettbewerbs (VSW) oder auch die Wettbewerbszentralen dürften in diesem Fall keinen Anlass mehr für eine Abmahnung sehen.
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Abmahnung deutsche Umwelthilfe