Die IP-Adressen – der digitale Fußabdruck
Wer auf Internettauschbörsen zugreift, hinterlässt dort, gleich eines digitalen Fußabdrucks, seine IP Adressen. Mit dieser IP-Adresse lässt sich der Internetuser zurück verfolgen und so haftbar machen. Dementsprechend ist es für Rechteinhaber von großer Bedeutung an die fraglichen IP-Adressen zu gelangen. Dies ist selbstverständlich nur möglich, wenn der Internetprovider die fragliche IP-Adresse auch gespeichert hat. Beruft sich dieser nun darauf, die IP-Adressen seiner Kunden nicht zu speichern, steht der Rechteinhaber mit leeren Händen da. Somit ist fraglich, ob den Providern die Pflicht obliegt IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern.
OLG Düsseldorf: kein Anspruch auf IP-Adressen
Das OLG Düsseldorf hat in mehreren Beschlüssen entschieden, dass der Internetprovider nicht verpflichtet ist, zum Zweck der Auskunftserteilung an private Rechteinhaber die IP-Adressen von Kunden zu erheben und zu speichern. Zudem haben die Rechteinhaber keinen Anspruch darauf die vom Provider im Zuge der laufenden Internetverbindung erhobenen Daten heraus zu verlangen.
Keine Pflicht zur Speicherung – kein Auskunftsanspruch
Der Internetprovider berief sich darauf, dass er keine dynamischen IP-Adressen seiner Kunden speichere und verwies auf das Urteil des BVerfG, wonach eine Vorratsdatenspeicherung derzeit gegen die Verfassung verstößt. Die IP-Adressen wurden lediglich für die konkrete Verbindung im System gehalten und mit Beendigung der Verbindung wieder gelöscht.
Die Richter in Düsseldorf entschieden dementsprechend, dass sich aus dem Urheberrechtsgesetz keine Pflicht ergeben, wonach noch nicht erhobene Daten aus laufenden Verbindungen zum Zweck einer späteren Auskunftserteilung zu speichern sind. Rechteinhaber könnten ohnehin keinen Auskunftsanspruch geltend machen, da die bestehenden Regelungen die Erhebung dieser Daten für Dritte und den daraus resultierenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht erfassen.
Die Richter in Düsseldorf entschieden dementsprechend, dass sich aus dem Urheberrechtsgesetz keine Pflicht ergeben, wonach noch nicht erhobene Daten aus laufenden Verbindungen zum Zweck einer späteren Auskunftserteilung zu speichern sind. Rechteinhaber könnten ohnehin keinen Auskunftsanspruch geltend machen, da die bestehenden Regelungen die Erhebung dieser Daten für Dritte und den daraus resultierenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht erfassen.
Weitere interessante Artikel findet ihr hier:
Wettbewerbsrecht - Tesla: Irreführende Online Werbung
Zahlungspflicht der Betriebsschließungsversicherung –aktuelle Entwicklung
Vermögensoptimierung mit Immobilien
PDF Download:
Autor: Rechtsanwalt Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei JuS in Augsburg. Er ist Mitglied in der Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V.