Der BGH stellt klar: eine generelle Obergrenze in dem Sinn, wonach der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten auf den doppelten Betrag entsprechender Heimunterbringungskosten beschränkt ist, besteht nicht.
Was war geschehen?
Der Kläger forderte gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherter nach einem Verkehrsunfall Ersatz für vermehrte Pflegekosten. Aufgrund eines schweren Verkehrsunfalles erlitt der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit Stammhirneinblutung und weiteren Verletzungen. Aufgrund des Unfalls ist der Kläger nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen. Es bedarf der intensiven Pflege und Betreuung (13,7 Std. aktive Betreuung und 10,3 Std. Bereitschaftszeiten) durch Dritte.
Der Haftpflichtverursacher des Unfallverursachers anerkannte zwar seine Leistungspflicht, wandte jedoch ein, wonach die geltend gemachten Pflegekosten des Klägers, welche u. a. durch die Angehörige übernommen wurde, maximal in Höhe der doppelten Kosten für eine entsprechende Heimunterbringung zu leisten seien.
Das Urteil - vermehrte Pflegekosten
Der BGH stellt mit Urteil vom 28.08.2018, VI ZR 51816 fest, wonach eine solche Deckelung nicht gegeben ist. Anders als die Vorinstanz führt der BGH aus, wonach sich der Kläger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen muss, wenn dies kostengünstiger wäre. Etwas Anderes gilt nur, wenn die häusliche Pflege mit unverhältnismäßig, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht zumutbare Aufwendung verbunden ist. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die Pflegekosten im häuslichen Bereich in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu der Qualität der Versorgung des Geschädigten stehen. Eine generelle Beschränkung auf den doppelten Betrag (oder eine anderes Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten besteht nicht.
Fazit:
Das Urteil des BGH führt klar vor Augen, wonach auch die – verhältnismäßig höheren – Kosten einer häuslichen Pflege in vollem Umfang zu erstatten sind.
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BGH-Urteil: Keine generelle Grenze für vermehrte Pflegekosten
Keine generelle Obergrenze für den Ersatz von vermehrten Bedürfnissen bei häuslicher Pflege durch Angehörige
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