Vorsicht Abmahngefahr!-
Die PkwEnVKV ist häufig Grundlage von Abmahnungen, beispielsweise durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) oder den Verband sozialer Wettbewerb (VSW).
Die Kennzeichnungspflichten der PkwEnVKV findet ausschließlich auf „neue“ PKW Anwendung. „Neu“ meint dabei Fahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sind. Aber auch Tagezulassungen und Vorführwagen gelten als „neu“ im Sinne der Verordnung. Bei Vorführwagen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10) entschieden, dass bei einer Laufleistung von mindestens 1.000 km objektiv nicht mehr von einem neuen Fahrzeug ausgegangen werden könne. Dies ist allerdings lediglich ein Anhaltspunkt. Auch Fahrzeuge mit einer Laufleistung von etwas über 1.000 km können noch unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Unseres Erachtens sollten Fahrzeuge jedenfalls dann gekennzeichnet werden, wenn sie eine Laufleistung von nicht mehr als 2.000 km aufweisen. Gebrauchtwagen fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Darüber hinaus wurde die Verordnung Ende 2011 auch auf Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und Hybridfahrzeuge erweitert.
§3 Abs. 1 Nr. 1 PkwEnVKV, der den Verkauf im Autohaus betrifft, schreibt vor, dass am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe ein Hinweis über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch anzubringen ist. Ein auf der Rückseite des Preisschildes aufgebrachter Hinweis oder an der Windschutzinnenscheibe aufgebrachter Hinweis ist nicht ausreichend. Neu ist seit 01.12.2011, dass der Hinweis die CO2 – Effizienzklasse nach § 3a II iVm Anlage 1 enthalten muss, das sog. Label. Dieser Hinweis muss exakt so gestaltet sein, wie von der Verordnung vorgeschrieben, also 297 mm x 210 mm, in Farbe und unter Angabe der Effizienzklasse. Die Schrifthöhe und der Schriftgrund bleiben unverändert, eine abweichende Schriftart ist grds. zulässig, wobei wir dringend anraten, sich exakt an die Vorgaben der PkwEnVkV zu halten.
Neu ist auch die Verpflichtung des Händlers zur Angabe der Jahressteuer (nicht bei Elektrofahrzeugen) sowie die jährlichen Energieträgerkosten für das jeweilige Fahrzeug bei einer Laufleistung von 20.000 km. Dabei müssen zwischen Kraftstoff- und Stromkosten unterscheiden werden. Als Berechnungsgrundlage gelten die Preisangaben, die das Bundeswirtschaftsministerium einmal jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auch am Verkaufsort bedarf es eines Aushanges bzgl. aller Modelle, die über den Verkaufsort bezogen werden können. Dieser hat 70 x 50 cm groß zu sein, und muss gut lesbar und deutlich sichtbar angebracht sein. Auch er enthält das Datum der Erstellung, die CO2 – Effizienzklasse, wie auch einen Hinweis auf die Masse des Fahrzeugs. Alternativ kann dieser Angabe digital erfolgen. Dabei muss der Bildschirm mindesten 17 Zoll groß sein. Davon ist jedoch abzuraten, da Scrolling zwar erlaubt ist, jedoch bestimmte Angaben immer sichtbar sein müssen.
Am Verkaufsort muss zudem ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch in gedruckter Form vorhanden sein. Dieser sog. DAT-Leitfaden ist Kunden unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen. Ein Versand per Mail bedarf der Zustimmung des Kunden. Ein Hinweis auf einen Internetausdruck ist hier nicht ausreichend!
Im Rahmen der Printwerbung (also nicht bei Radio- und TV-Werbung) sind der offizielle Kraftstoffverbrauch (innerorts – außerorts – kombiniert) und die offiziellen CO2-Emissionen (kombinierter Testzyklus) ebenfalls Pflichtangaben. Bei mehreren beworbenen Fahrzeugen kann die Spannbreite der Verbräuche und Emissionen angegeben werden, wobei darauf zu achten ist, dass der ungünstigste Wert zuerst zu nennen ist. Die Effizienzklassen sind im Rahmen der Werbung nur bei Fernabsatzgeschäften erforderlich. Allerdings empfiehlt es sich, bei Printwerbung immer die Effizienzklasse mit anzugeben, wobei allerdings das Label entfallen kann.
Bei der elektronischen Werbung („Internetwerbung“) gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der Printwerbung. Zusätzlich muss ein Hinweis in der Form des Absatz II Ziff. 1 der Anlage 4 auf den Leitfaden über den Kraftstoff-verbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch vorhanden sein. Sämtliche Hinweise müssen bei Aufruf der Internetseite erscheinen, wenn erstmalig Angaben zur Motorisierung erfolgen.
Innerhalb sog. virtuelle Verkaufsräume ist zusätzlich zu den „üblichen Angaben“ und der Effizienzklasse auch die grafische Darstellung anzugeben. Problematisch ist hier allerdings schon, was unter virtuellem Verkaufsraum zu verstehen ist. Dazu möchten wir Sie auf folgenden Artikel verweisen ( ).
Gegen Abmahnung – Was tun?
Sollten sie trotzdem eine Abmahnung erhalten, empfiehlt es sich jedenfalls nicht, ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Zu beachten ist nämlich, dass eine akzeptierte Unterlassungserklärung rechtlich einen Vertrag darstellt, welcher eine Laufzeit von immerhin 30 Jahren besitzt. Wird während der Vertragslaufzeit gegen das Unterlassungsversprechen verstoßen, wird die versprochene Vertragsstrafe zur Zahlung fällig. Insofern ist abzuwägen, ob dieses Risiko eingegangen werden soll oder gegebenenfalls der Rechtsweg auch dann beschritten werden soll, wenn die Erfolgsaussichten gering sind, um jedenfalls einer bei erneutem Verstoß an den Abmahnenden zu bezahlende Vertragsstrafe zu entgehen und lieber ein gerichtliches Ordnungsgeld in Kauf zu nehmen, welches nach dem Gesetz ein „angemessenes“ sein muss.
PDF Download:
Neue PkwEnVKV