Facebook-Konto ist vererbbar. Eltern haben als Erben Zugriff auf den Facebook-Account ihrer minderjährigen verstorbenen Tochter.
Erbrecht Urteil vom 21. Juni 2018, Az. III ZR 183/17
Im Juli 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (wir berichteten hier), dass aufgrund der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge der Nutzungsvertrag mit Facebook automatisch auf die Erben übergeht (Erbrecht Urteil vom 21. Juni 2018, Az. III ZR 183/17). Auch digitale Inhalte sind vererblich - es besteht laut BGH kein Grund, digitale Inhalte in sozialen Medien anders zu behandeln als beispielsweise Briefe.
Facebook hatte nach dem Tod eines 15jährigen Mädchens im Jahre 2012 den Facebook-Account des Mädchens in einen sog. Gedenkzustand versetzt. Damit war niemandem mehr ein Zugang zu dem originalen Account möglich, auch den Eltern als Erben nicht. Im BGH-Urteil wurde Facebook die Verpflichtung aufgegeben, den Erben des Mädchens "Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten" der verstorbenen Tochter zu gewähren.
Facebook reagierte, in dem es den Eltern einen USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langen pdf-Dokument zur Verfügung stellte. Dies ist nach Ansicht der Eltern aber nicht ausreichend, da sie stattdessen direkten Zugang zu dem vollständigen Account ihrer Tochter begehrten. Daher hat die Familie des Mädchens einen Zwangsgeldbeschluss gegen Facebook vor dem Landgericht Berlin beantragt. Das Landgericht gab den Eltern am 13.02.2019 Recht (Az.: 20 O 172/15). Facebook hat das digitale Erbe nicht ausreichend freigegeben und soll nun ein Zwangsgeld von 10.000 Euro zahlen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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Spannungsfeld Erbrecht und digitale Medien: Update 2
Update 2: Facebook-Konto ist vererbbar. Eltern haben als Erben Zugriff auf den Facebook-Account ihrer minderjährigen verstorbenen Tochter.